Gentechnikgesetz im Bundestag

Gentechnikgesetz im Bundestag

Das Gentechnikgesetz soll in einigen Punkten ergänzt werden - es geht um das Anbauverbot von Gentechnik-Pflanzen. Heute beschäftigte sich der Bundestag mit dem Änderungsentwurf.

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Der Bundestag beschäftigte sich heute mit dem Entwurf zur Änderung des Gentechnikgesetzes

Damit der Anbau von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen in Deutschland verboten werden kann, hat die Bundesregierung einen Entwurf zur Änderung des Gentechnikgesetzes vorgelegt. Damit soll nun insbesondere die Ausnahmeregelung „Opt-out“ gesetzlich verankert werden. Aber auch im Hinblick auf den Forschungszweig der Synthetischen Biologie sind Änderungen vorgesehen.

Der Änderungsentwurf 18/10459 soll die Ausnahmeregelung 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG umsetzen, nach der EU-Mitgliedstaaten nationale Anbauverbote oder Beschränkungen auch für solche gentechnisch veränderten Organismen (GVO) beschließen können, die in der EU zugelassen sind.

Ausnahmen für den Anbau von Gentechnik-Pflanzen

Die Regelung sieht vor, dass in Deutschland künftig Bund und Länder gemeinsam über den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen bestimmen. Dem Verfahren nach können Unternehmen den Anbau von GVO auf EU-Ebene beantragen, woraufhin die Bundesrepublik noch während des laufenden Antragsverfahrens die Firma auffordern kann, Deutschland vom Anbau auszuklammern.

Zuvor müssen die Bundesländer Stellungnahmen an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) abgeben. Votiert eine Mehrheit der Länder für ein Verbot, teilt das Bundesministerium dem jeweiligen Unternehmen die Entscheidung mit. Widerspricht der Unternehmer der Entscheidung, muss die Bundesregierung den Anbau für ganz Deutschland „aus wichtigen Gründen“ beschränken oder verbieten, da das Unternehmen dem Verbot sonst nur in Teilen Deutschlands nachkommen muss.

Die Begründung könne aber nur aus einem regionalen oder lokalen Kontext erfolgen, der gleichzeitig für das gesamte Bundesgebiet gültig sein muss. Ist es bis zu diesem Punkt noch nicht zu einem flächendeckenden Anbauverbot gekommen, sollen die Bundesländer in einem letzten Schritt Verbote mit Hilfe von Verordnungen auf Basis zwingender Gründe durchsetzen können. Dafür kämen umweltpolitische Ziele in Betracht, etwa der Schutz der biologischen Vielfalt oder sozioökonomische Auswirkungen auf die kleinbäuerliche Landwirtschaft oder agrarpolitische Ziele wie die Förderung des ökologischen Landbaus oder Reinheit des Saatguts in Gebieten mit Saatgutvermehrungsflächen. Darüber hinaus sollen auch die Stadt- und Raumordnung, die Bodennutzung oder die Wahrung der öffentlichen Ordnung zur Begründung angeführt werden können.

Synthetische Biologie: Monitoring gesetzlich verankert

Auch zum Thema "Synthetische Biologie" enthält der Gesetzesänderungsentwurf Neues: So wird nun erstmals gesetzlich verankert, dass die Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) zuständig für ein wissenschaftliches Monitoring der synthetischen Biologie ist. Die ZKBS ist eine unabhängige Kommission beim Bundesamt für Verbraucherschutz, die Bund und Länder bei der Sicherheitsbewertung von gentechnischen Organismen und Anlagen berät. Sie führt bereits seit Jahren ein Monitoring für das Thema „Synthetische Biologie“ durch.

Am 2. Dezember beschäftigte der Änderungsentwurf die Bundestagsausschüsse, am 16. Dezember wird der Bundesrat diskutieren.

sk,pg