Experten grübeln über Gentechnik-Definition

Experten grübeln über Gentechnik-Definition

Sind per Genome Editing veränderte Pflanzen als gentechnisch verändert zu bezeichnen oder nicht? Der Deutsche Ethikrat, die Leopoldina und die DFG hatten zur Debatte nach Berlin geladen.

Genome editing, CRISPR
In Berlin debattierten Experten über die Regulierung von genom-editierten Pflanzen.

Die neuen Verfahren des Genome Editing – zu denen auch die Genschere CRISPR-Cas gehört – revolutionieren derzeit die biologische Forschung und bergen großes Potenzial für Anwendungen in der Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung. Mit den Genomscheren lassen sich ganz gezielt Veränderungen im Erbgut auslösen und DNA-Bausteine präzise austauschen.

Die Mutationen unterscheiden sich jedoch nicht von solchen, die von Natur aus entstehen – sie lassen sich meist nicht nachweisen. Dieser Befund ist der Knackpunkt in der aktuellen Debatte: Sind genom-editierte Pflanzen dann überhaupt als „gentechnisch veränderte Organismen“ (GVO) zu bezeichnen? Fallen sie also unter die Regulierung nach dem Gentechnik-Gesetz? Brauchen wir eine neue Gentechnik-Definition? Diese Fragen beschäftigen derzeit die Wissenschaft, die Politik und sogar die Gerichte.

Grund genug, eine interdisziplinäre Debatte zu führen. Die Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina, der Deutsche Ethikrat und die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) hatten dazu am 14. Februar zu einer öffentlichen Diskussionsveranstaltung nach Berlin geladen. Der Vorsitzende des Ethikrates, der Erlanger Theologe Peter Dabrock, gab den Ton für die Debatte vor: „Wir müssen den Gentechnikbegriff verantwortlich bedenken. Man trägt Verantwortung für das, was man tut, aber auch für das, was man wider besseres Wissen verhindert.“

Pflanzenzüchtung seit einhundert Jahren

Der Pflanzengenetiker Detlef Weigel, Direktor am Tübinger Max-Planck-Institut für Entwicklungsbiologie, stellte die neuen Genome-Editing-Methoden in den Kontext der Geschichte der Pflanzenzüchtung. Seit 10.000 Jahren sei der Mensch damit beschäftigt, Nutzpflanzen zu schaffen. Aber erst seit ungefähr einhundert Jahren könne man von gezielter „Züchtung“ sprechen. Die konventionelle Züchtung basiere auf dem Kreuzen von Pflanzen mit interessanten Merkmalen. Dem Züchtungsprozess werde durch die sogenannte Mutagenese auf die Sprünge geholfen - mithilfe von Chemikalien oder Strahlung wird die Häufigkeit von Mutationen im Pflanzenerbgut deutlich gesteigert.

Für den Tübinger Pflanzengenetiker Detlef Weigel sind genom-editierte Pflanzen keine GVO. Der Max-Planck-Direktor plädiert für eine präzisere Gentechnik-Definition.

Delef Weigel, Entwicklungsbiologe, Max-Planck-Institut Tübingen

Molekulare Züchtung beschleunigt den Prozess

Mit CRISPR-Cas werde jedoch eine gezielte Mutagenese ausgelöst – das sei also eine Verfeinerung einer Methode, die in der konventionellen Züchtung schon lange eingesetzt werde. Entscheidend sei allerdings der Faktor Zeit. „Es sind etliche Generationen und ein hoher Aufwand nötig, um ein interessantes Merkmal per Kreuzung in eine Pflanze einzubringen, mit gezielter Mutagenese per CRISPR-Cas geht das in nur zwei Generationen“, so Weigel. Derzeit würde Genome Editing in der Pflanzenzüchtung vor allem eingesetzt, um Gene zu inaktivieren, und zwar solche, die für die Gewächse unvorteilhafte Eigenschaften haben. Weigel machte seinen bereits früher geäußerten Standpunkt zur Regulierung deutlich: „Pflanzen, die sich vom Ergebnis natürlicher Kreuzungen nicht ohne weiteres unterscheiden lassen, dürfen nicht als gentechnisch verändert gelten. Wir brauchen im Gentechnikgesetz eine präzisere Definition von GVO.“ Genom-editierte Pflanzen, die keine fremde DNA enthalten, dürften nicht unter das Gentechnikgesetz fallen.

Der Ökolandbau-Pionier Urs Niggli sprach über seine Vorstellungen einer nachhaltigen Landwirtschaft der Zukunft. Für den Schweizer wird sie durch die Kombination von technischer Präzisionslandwirtschaft mit ökologischem Landbau geprägt. Auch dem Genome Editing misst er dafür einiges Potenzial bei. „Hightech kann - schlau angewendet - zu mehr Biodiversität und ökologischem Wirtschaften führen“, sagte Niggli in Berlin.

Komplexes Gentechnikrecht mit Ausnahmen

Zwei Juristen erläuterten ihre Einschätzung, wie genom-editierte Pflanzen mit Blick auf das geltende Gentechnikgesetz einzuordnen sind. Tade Matthias Spranger von der Universität Bonn machte klar, wie komplex das für die nationale Gesetzgebung maßgebliche europäische Gentechnikrecht gestrickt ist. Es sei jedoch eindeutig von einem prozessbasierten Ansatz geprägt – relevant für die Regulierung ist also das Herstellungsverfahren einer Nutzpflanze. Doch für die Mutagenese gelte eine Ausnahmeregelung. Auf welche Art und Weise die Mutagenese vorgenommen werde, sei indes nicht ausgeführt.

„Da im Jahr 2001, aus dem die geltende EU-Richtlinie stammt, das Genome Editing noch keine Rolle spielte, kann der Gesetzgeber nur die klassische Mutagenese mit Chemie oder Strahlung gemeint haben“, sagte Spranger. Für den Bonner Juristen wird allerdings auch durch den Einsatz von Genomscheren der verfahrensbasierte Ansatz im Gentechnikrecht nicht durchbrochen. „Das Argument mit den nicht nachvollziehbaren Mutationen ist charmant, aber greift nicht.“ Schließlich unterliege der Umgang mit Strahlung in der Medizin auch nach einer Behandlung eines Patienten dem Strahlenschutzgesetz.

 

Es zählt auch das Produkt

Für die Regulierung der Gentechnik in Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zuständig. Jens Kahrmann von der Juristischen Stabstelle der Behörde erläuterte, die GVO-Definition im europäischen Gentechnikrecht sei technisch auf dem Stand von 1990. Hierdurch ausgelöste Verunsicherungen böten genügend Anlass für Klarstellungen des Gesetzgebers. „In unserm Haus verstehen wir GVO prozess- und produktbezogen“, sagte er. Ein Problem: Wenn Pflanzen mit durch Genome Editing ausgelösten Punktmutationen in Europa als GVO reguliert würden, werde keine Zulassung für den Anbau der Pflanzen möglich sein, da die Veränderungen nicht zu identifizieren seien.

Der EuGH ist am Zug

Mit Blick auf eine nötige neue Gentechnik-Definition schaut die nationale Politik derweil zum Europäischen Gerichtshof EuGH. Denn den Richtern in Luxemburg wurde jüngst sinngemäß die Frage vorgelegt, ob die Erzeugung von Mutationen an einer gezielten Stelle im Erbgut von Organismen mittels Genome Editing dem Gentechnikrecht unterfällt. Mit einem Urteil wird nicht vor 2018 gerechnet.

Bei der abschließenden Podiumsdiskussion spielten die vier Diskutanten gedanklich durch, was im Falle eines „Ja – genom-editierte Pflanzen sind GVO“ aus Luxemburg passieren könnte. „Die Folgen wären gravierend – denn wir haben keine Identifizierungsmethoden“, sagte Detlef Bartsch vom BVL. „Da dürfte es ganz schnell ein gesetzgeberisches Korrektiv geben“. Auch für den Grünen-Politiker Harald Ebner spielt der EuGH die Aufgabe der Entscheidung "an die Politik zurück". Er halte die bestehende Gentechnikdefinition mit Blick auf die Freisetzung für ausreichend. Margret Engelhard vom Bundesamt für Naturschutz ging es um ein sorgfältiges Monitoring: „Wir wollen genom-editierte Pflanzen nicht gleich verbieten – aber wir wollen ihre Auswirkungen sehen und prüfen.“ Stephanie Franck vom Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter betonte, dass jede neu gezüchtete Sorte ja bereits heute durch das Bundessortenamt eingehend geprüft werde. Müssten mit den neuen Techniken gezüchteten Sorten zusätzlich auf ihre Sicherheit bewertet werden, "können sich das viele mittelständische Züchtungsunternehmen nicht mehr leisten."

pg