Schwierige Wiedergeburt

Schwierige Wiedergeburt

Fortschritte in Molekular- und Zellbiologie lassen Forscher von der Renaissance ausgestorbener Tierarten träumen. Juristen sehen indes die Namensgebung wiederbelebter Arten problematisch.

Das Mammut zählt zu den ausgestorbenen Tierarten, die mittels neuester Gentechnik wiederbelebt werden könnten.

Die Wiederbelebung ausgestorbener Arten ist schon seit Langem ein Traum vieler Forscher, und auch Hollywood hat mit Jurassic Park schon Dinosaurier auferstehen lassen. So märchenhaft und hollywoodreif die Idee auch erscheinen mag – wissenschaftlich gesehen gab es in den letzten Jahren so große Fortschritte im Bereich der Molekularbiologie und Stammzellforschung, dass das Prozedere der genetischen Wiederherstellung ausgestorbener Arten durchaus in greifbare Nähe gerückt ist. Allerdings denken die Wissenschaftler hierbei eher an ausgestorbene Arten wie Mammut, Wandertaube oder Auerochse. Und auch für viele Arten, die zwar noch nicht ausgestorben aber stark bedroht sind, könnte diese „De-Extinction“ genannte Technik das Überleben sichern. Doch wie sollen die wiederauferstandenen Arten bezeichnet werden? Umweltjuristen und Biogeografen der Universität Trier haben diese Frage und mögliche juristische Konsequenzen in einem Artikel für das Fachjournal „Science“ diskutiert.

Trotz neuester Gentechnik nur ungenaue Kopien

Der Mensch ist der Hauptgrund für das Aussterben vieler Tierarten im Laufe der letzen Jahrtausenden. Inzwischen ist die Wissenschaft soweit, dass sie einige dieser Arten wiederbeleben könnte. Allerdings können nur Arten wiederbelebt werden, die in den letzten etwa 20.000 Jahren verschwunden sind, da sich die DNA von älteren Arten nicht ausreichend wiederherstellen lässt. Eine Wiederbelebung der vor etwa 65 Millionen Jahren ausgestorbenen Dinosaurier à la Jurassic Park bleibt also pure Fiktion. Ein wesentlich reelleres Problem für die Wissenschaftler hingegen ist die Frage: Wie sollen die wiederbelebten Organismen benannt werden? Selbst mit den neuesten genetischen Methoden werden sie maximal eine ungenaue Kopie der Originale sein. Denn zum einen wird in den meisten Fällen zusätzliche genetische Informationen einer Wirtsart verwendet werden müssen, zum anderen sind bestimmte Merkmale wie etwa erlerntes Verhalten nicht in den Genen enthalten.

Namenszusatz „recr“ für künstliche Organismen

Tierarten sind in unterschiedliche Listen klassifiziert, von „nicht-bedroht“ über „geschützt“ bis „ausgestorben“. Wenn eine wiederbelebte Art denselben Namen trägt wie die ursprüngliche Art, wäre es also nicht nur biologisch ungenau, sondern auch rechtlich verwirrend. Daher, so argumentieren die Wissenschaftler von der Universität Trier, sollten wiederbelebte Arten mit einem eigenen Namen versehen werden. Dieser sollte die Arten durch den Zusatz „recr“ für „recrearis“ klar als künstliches Produkt kennzeichnen. Diese Kennzeichnung würde juristische Unsicherheiten beseitigen und auch den praktischen Umgang mit solchen Organismen erleichtern.

Die Wissenschaftler weisen zudem darauf hin, dass aufgrund der gentechnischen Entstehung solcher Arten eine Ansiedlung in Europa dem Gentechnikrecht unterliegen würde. Das wäre zwar unabhängig von der Benennung der Arten, unterliege jedoch deutlich strengeren Auflagen und bedürfe ebenfalls juristischer Klärung.

jmr