Autor: Dr. David Spencer
Hinweis: Mit der Zustimmung des Europäischen Parlaments am 17. Juni 2026 ist die neue EU-Verordnung zu den Neuen Genomischen Techniken (NGT) politisch beschlossen. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt und einer zweijährigen Übergangsphase wird der neue Rechtsrahmen voraussichtlich ab Mitte 2028 in der gesamten EU gelten.
Warum eine neue Gesetzgebung notwendig ist
Der Fortschritt von Wissenschaft und Technik bleibt auch in der traditionsreichen Branche der Pflanzenzüchtung nicht stehen. Als die Europäische Union 2001 ihre Rechtsvorschriften zu gentechnisch veränderten Organismen (GVO) verabschiedete, ging es dabei vor allem um den Umgang mit sogenannten transgenen Pflanzen – also solchen Kulturpflanzen, in deren Erbgut artfremdes Genmaterial eingebaut wurde. Erst in den letzten zehn Jahren wurden mit den Verfahren der Genomeditierung, zu denen auch die „Genschere“ CRISPR/Cas gehört, Werkzeuge entwickelt, mit denen gezielte Veränderungen der vorhandenen Genetik unserer Nutzpflanzen vorgenommen werden können. Erstmals in der Geschichte der Pflanzenzüchtung ist es nun möglich, präzise Genvariationen von Pflanzen herzustellen, die ebenso durch Kreuzung und Selektion erzielt werden können. Der Unterschied: Was konventionelle Züchtungsmethoden, wie Mutations- oder Kreuzungszüchtung, durch Zufallsprinzip und jahrelanges Rückkreuzen erreicht, schafft die Genschere innerhalb weniger Generationen durch zielgenaue Bearbeitung des pflanzlichen Erbguts.
Bisher unterlagen alle Pflanzen, die durch Neue Genomische Techniken (NGT) hergestellt wurden – also auch genomeditierte Nutzpflanzen – denselben Vorschriften wie GVO. Mit der neuen Verordnung soll das EU-Recht an den wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden und gewährleisten, dass bestimmte NGT-Pflanzen genauso sicher sind wie konventionell gezüchtete Sorten, während die GVO-Rechtsvorschriften unangetastet bleiben. Im neuen Gesetzestext listen die EU-Institutionen 70 sogenannte Erwägungsgründe für den Reformbedarf, dabei sind die Aspekte Gleichstellung und Äquivalenz im Fokus.
Die Natur als Limit: NGT-1 und NGT-2
Dem Prinzip folgend, dass bestimmte NGT-Pflanzen mit herkömmlichen Züchtungen identisch sind und daher auch den gleichen Regularien unterliegen sollten, unterscheidet der Reformvorschlag zwischen zwei Kategorien: NGT-1 (Züchtungen, die äquivalent zu konventionell gezüchteten oder natürlich mutierten Pflanzen sind) und NGT-2 (Pflanzen mit komplexeren Veränderungen und/oder artfremder Genetik). Für jede Kategorie werden unterschiedliche Vorschriften geltend gemacht, die in der Infobox erläutert sind.
NGT-Kategorien und jeweils geltende Vorschriften
NGT-1
Pflanzen, die herkömmlich gezüchteten oder natürlich mutierten gleichwertig sind bzw. gewisse Äquivalenzkriteriena erfüllen.
Inverkehrbringen
Nationale Behörden und die EU-Kommission prüfen vorab, ob Pflanzen und/oder Pflanzenprodukte in Kategorie 1 fallen.
Kennzeichnung
Saatgut und anderes reproduktives Material müssen als NGT-Erzeugnis gelabelt werden.
Patentierung
Züchtungs-Unternehmen müssen Informationen zu allen bestehenden Patenten vorlegen. Eine EU-Expertengruppe wird eingesetzt, um die Auswirkungen von Patenten auf die Branche zu untersuchen und zu bewerten.
Merkmale
Toleranz gegenüber Herbiziden und Produktion von bekannten insektiziden Substanzen sind für diese Kategorie ausgeschlossen.
aAls äquivalent zu herkömmlicher Züchtung gelten a) Substitution oder Insertion von höchstens 20 Nukleotiden und/oder b) Deletion einer beliebigen Anzahl von Nukleotiden und/oder 3) die cisgene Insertion genetischer Information aus artgleichen Pflanzensorten. Die Anzahl der genetischen Veränderungen ist auf drei pro proteinkodierende Sequenz begrenzt.
NGT-2
Pflanzen mit komplexeren Veränderungen, die nicht in Kategorie 1 fallen.
Inverkehrbringen
Nationale und EU-Behörden müssen vor Zulassung umfangreiche Risiko- und Sicherheitsbewertungen nach dem GVO-Rechtsrahmen durchführen.
Kennzeichnung
Zugelassene Erzeugnisse müssen bis zum Endprodukt gelabelt werden. Dabei müssen die entstandenen Merkmale vermerkt werden.
Anreize
Merkmale, die die Nachhaltigkeit verbessern (Wassernutzung, Klima-Anpassung etc.) könnten regulatorische Erleichterungen erhalten. Davon ausgenommen sind herbizidtolerante Pflanzen.
Begriffserläuterungen
Herbizid = Substanz, die Pflanzen abtöten soll (Unkrautbekämpfungsmittel)
Herbizidtoleranz = Unempfindlichkeit einer Pflanze gegenüber der Wirkung eines Herbizids
Insektizid = Substanz, die Insekten abtöten soll (Schädlingsbekämpfungsmittel)
Substitution = Veränderung der DNA, bei der ein oder mehrere Nukleotide ausgetauscht werden
Insertion = Veränderung der DNA, bei der ein oder mehrere Nukleotide hinzugefügt werden
Nukleotiden = Grundbaustein der DNA
Deletion = Veränderung der DNA, bei der ein oder mehrere Nukleotide entfernt werden
cisgene Insertion = Methode der Pflanzenzüchtung, bei der arteigene (kreuzbare) Erbinformation übertragen wird
Monoploides Genom = Maß für die Anzahl kompletter Chromosomensätze in einer Art
NGT-1-Pflanzen müssen laut Reformvorschlag explizit folgende Bedingungen erfüllen:
- Ihre genetischen Veränderungen führen nicht zu einer Toleranz gegen Unkrautvernichtungsmittel (Herbizidtoleranz)
- Ihre genetischen Veränderungen führen nicht zur Produktion einer bekannten Substanz gegen Schadinsekten (Insektiziede)
- Die Anzahl der genetischen Veränderungen ist in keiner Kombination größer als „20 Nukleotide pro monoploidem Genom“
Im neuen Gesetzesvorschlag sind Pflanzen beider Kategorien nicht für den Ökolandbau zugelassen und fallen wie klassische GVO unter das Anwendungsverbot der EU-Öko-Verordnung). Ebenso wird eine Kennzeichnungspflicht für Saatgut und anderes reproduktives Pflanzenmaterial geltend gemacht. Hier forderten einige Stimmen eine Kennzeichnung von NGT-Pflanzen bis zum Endprodukt, während die Gegenseite die Transparenz in der Lieferkette durch das Saatgutlabeling gewährleistet sieht.
Ein Nachweis (oder eine Kontrolle) von NGT-Beimischung könnte bereits dadurch erschwert werden, dass eine zuverlässige Identifikationsmethode fehlt. Da NGT-Mutationen ebenso durch konventionelle Züchtung oder auf natürliche Weise entstehen können, wird nach Meinung einiger Kritiker eine durchgehende NGT-Freiheit in der Praxis schwer durchsetzbar. Ein weiterer, kritisierbarer Punkt ist die Ausnahme von Herbizidtoleranzen und insektiziden Eigenschaften, die auch durch herkömmliche Züchtung hergestellt werden können. Nur bei NGT werden diese Zuchtziele streng reguliert. Diese und weitere offene Fragen werden unten nochmals aufgegriffen.
Pflanzen der Kategorie 2 werden aufgrund des unterschiedlichen Risikoprofils weiterhin unter den bestehenden GVO-Rechtsvorschriften reguliert, während NGT-1-Pflanzen von ihnen ausgenommen sind. Die Mitgliedsstaaten können zusätzliche, nationale Maßnahmen ergreifen, etwa um eine Koexistenz mit NGT-freiem, ökologischen/biologischen Landbau zu unterstützen.
Ökologische und agrarökonomische Auswirkungen
Die Institutionen der Europäischen Union begründen ihren Vorstoß zur Reform des Gentechnikrechts auch mit einem Schritt in Richtung wirtschaftlicher Unabhängigkeit. Neue Pflanzenzüchtungstechniken würden dazu beitragen, lokale Agrar- und Lebensmittelsysteme nachhaltig zur gestalten und besser auf Herausforderungen wie Ernährungsunsicherheit und den Klimawandel zu reagieren.
Durch die präzise NGT-Technologie können Pflanzensorten bereitgestellt werden, die klimaresilient und schädlingsresistent sind – und das in einem Tempo, das dem Voranschreiten der globalen Erwärmung und dem Auftreten neuer Schadorganismen entgegentritt. So könnte die Pflanzenzüchtung ihren Beitrag zu einer Stabilisierung von Erträgen leisten, Wasser und andere natürliche Ressourcen effizienter nutzen und Dünge- sowie Pflanzenschutzmittel einsparen. Gerade der letzte Punkt zahlt auf das explizite Ziel der Farm-to-Fork-Strategie innerhalb des europäischen Green Deals ein, bis 2030 die Aufwandmenge an Pflanzenschutzmitteln zu halbieren.
„In der Gesamtschau der Einsatzmöglichkeiten und des zu erwartenden rechtlichen Rahmens sind NGT als ein nützliches und wertvolles Werkzeug zu werten, das zu ökologischem Erkenntnisgewinn mit einem relativ geringen ökologischen Fußabdruck führen kann.“
Prof. Dr. Detlef Bartsch, apl. Professor FU Berlin im Fachbereich Veterinärmedizin
Auch für die ökologische Grundlagenforschung könnte ein neuer NGT-Rechtsrahmen ein Meilenstein sein. Im Gespräch mit bioökonomie.de betonte Prof. Dr. Detlef Bartsch, apl. Professor an der FU Berlin und Abteilungsleiter Gentechnik im Ruhestand im Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), dass die neue Pflanzenzüchtung „als ein wertvolles Werkzeug zu werten [sei], das zu ökologischem Erkenntnisgewinn mit einem relativ geringen ökologischen Fußabdruck führen kann.“ Mit einem an den Stand der Wissenschaft angepassten Gesetzesrahmen könne entgegen der oft konträren öffentlichen Wahrnehmung der Naturschutz befördert werden, für den diese Techniken bislang nicht genutzt werden könnten, so Bartsch (zum Weiterlesen empfehlen wir den Artikel in Biologie in unserer Zeit, siehe unten).
Innovation „Made in Europe“
Viele internationale Projekte belegen die Chancen der neuen Züchtungstechniken in der Praxis: Von Weizen mit geringerem Glutengehalt über krankheitsresistente Kartoffeln bis zu dürretoleranten Maissorten zeigen diese globalen Vorhaben die Praxistauglichkeit von NGT. Eine gut verständliche Zusammenstellung von bereits erfolgreich getesteten Anwendungen ist u. a. in der „CRISPR-Bibliothek“ der Initiative Progressive Agrarwende zu finden.
Indien, Australien, Japan, England und beinahe alle Länder des amerikanischen Kontinents nutzen bereits NGT-Pflanzen und ordnen sie rechtlich wie konventionelle Züchtungen ein. In China befindet sich die Regulierung von NGT ebenfalls in Überarbeitung. Vereinzelt haben Staaten wie Südafrika, Neuseeland oder die Schweiz NGT-Pflanzen bereits als GVO kategorisiert.
Dabei sehen die Befürworter der neuen Züchtungstechniken ihr Innovationspotenzial nicht als „Allheilmittel“, sondern vielmehr als Puzzleteil einer größeren, nachhaltigen Transformation der Agrarsysteme. Neben der Pflanzenzüchtung spielen Aspekte wie die Bodenbearbeitung, die Reduktion der landwirtschaftlichen Emissionen und die Förderung und effiziente Nutzung alternativer Wertschöpfungsketten eine ebenso große Rolle. Ein Nachteil der neuen Pflanzenzüchtungstechniken gegenüber anderen disruptiven Technologien sei es, dass es eine Weile dauere, bis positive Ergebnisse sichtbar würden, so Detlef Bartsch im Gespräch mit bioökonomie.de. Aber langfristig bedeute Ernährungssicherheit und Unabhängigkeit von internationalen Stoffströmen eben auch eine Sicherung des Friedens.
Im Mai 2026 hat sich auch die deutsche Regierung die innovativen Techniken der Pflanzenzüchtung im Rahmen der Hightech Agenda Deutschland auf die Fahnen geschrieben: In der Roadmap Biotechnologie, herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung und Forschung, wird das für 2030 angesetzte Ziel formuliert, „Innovationszyklen für neue Pflanzen um ein Drittel“ zu beschleunigen und „Deutschland in Europa bei der Entwicklung neuer Sorten führend“ zu positionieren.
Wir müssen reden: Streitpunkte und offene Fragen
Die in der EU beschlossene Verordnung über die Neuregulierung von NGT-Pflanzen ist ein Kompromiss. Wie bei vielen Kompromissen lassen sich valide Kritikpunkte identifizieren, wie etwa die Sonderregulierung für herbizidtolerante NGT-Pflanzen. Diese sollen weiterhin wie klassische GVO behandelt werden, obwohl Herbizidtoleranzen ebenso ohne Prüfung durch konventionelle Züchtungsmethoden erreicht werden können. Nach der Meinung von Kritikern schafft diese fehlende Differenzierung unbegründete und bürokratische Hürden. Weiterhin ist die Veränderung von maximal 20 Nukleotiden pro Gensequenz als Grenze zwischen NGT-1 und NGT-2 nicht wissenschaftlich haltbar: Selbst einzelne Mutationen können weitreichende physiologische Veränderungen in der Pflanze nach sich ziehen. Hintergrund dieser Regelung ist das Bestreben, NGT-Anwendungen quantifizierbar und den neuen Gesetzesrahmen damit vollziehbar zu machen.
Außerdem bleibt das Zusammenspiel von Züchterprivileg und Patentrecht weiter klärungsbedürftig: Für Patente gilt die EU-Biotech-Richtlinie, doch werden mit der NGT-Verordnung neue Transparenzmaßnahmen eingeführt. Entwickler von NGT-1-Pflanzen müssen in einer öffentlichen Datenbank über entsprechende Patente informieren und können dort auch auf Lizenzbedingungen hinweisen. Eine neu einzurichtende Sachverständigengruppe soll prüfen, wie sich Patente auf die Vermarktung von NGT-Pflanzen auswirken und innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung eine Studie veröffentlichen.
Die Sorge um Auskreuzung und Beimischung von NGT-Pflanzen im ökologischen Landbau wird als weitere Sorge formuliert. Vielen geht die Saatgutkennzeichnung nicht weit genug, sie verlangen eine Ausweisung bis zum Endprodukt. Wie oben erwähnt, wird dies allein schon durch fehlende Nachweismethoden für NGT-Mutationen erschwert. Zudem ist die Koexistenz in der Praxis bei den meisten ackerbaulichen Kulturen wenig problematisch, da sie entweder strenge Selbstbestäuber sind (z. B. Weizen), nicht bis zur Samenreife auf dem Feld stehen (z. B. Zuckerrübe, Kohl, Karotten) oder gar nicht über Saatgut vermehrt werden, sondern vegetativ (z. B. Kartoffeln).
Fruchtgemüse wie Tomaten, Gurken oder Paprika werden zwar über Saatgut vermehrt, aber diese Kulturen stehen in aller Regel sortenrein in Gewächshäusern. Gartenbaubetriebe mit eigener Saatgutvermehrung haben auch ohne NGT entsprechende Praktiken für den Erhalt der Sortenreinheit.
Die wichtige Forderung nach Wahlfreiheit und Koexistenz wird in der Debatte häufig mit Desinformation und angstmachenden, antiwissenschaftlichen Begriffen wie „Kontamination“ und „Eingriffstiefe“ vernebelt. Um die Akzeptanz für die Neuen Genomischen Techniken in der Gesellschaft zu erhöhen, ist jedoch weitere Aufklärung und niedrigschwellige Wissenschaftskommunikation vonnöten.
„Moderne Pflanzenzüchtung ist im Grunde die praktische Anwendung des Vorsorgeprinzips: Starke Pflanzen sind eine gute Prophylaxe in Zeiten unsteter Handels- und Klimabedingungen.“
Prof. Dr. Detlef Bartsch, apl. Professor FU Berlin im Fachbereich Veterinärmedizin
Ausblick: Bedeutung der Reform für die Bioökonomie
Das Potenzial genetischer Verbesserung hört nicht bei Ackerfrüchten auf: NGT treibt die Bioökonomie von Kartoffeln bis Mikroalgen voran. Im internationalen, EU-finanzierten Projekt GeneBEcon (Gene Editing for Sustainable Bioeconomy) wurde beispielsweise eine Kartoffelsorte entwickelt, die durch die Kombination von Virusresistenz und einer veränderten Stärkezusammensetzung theoretische Einsparungen sowohl im Insektizideinsatz (850 t pro Jahr weniger) also auch im Energieverbrauch bei der Verarbeitung (7,5 GWh weniger) erbrachte. Parallel dazu konnten die Forschenden zeigen, dass mittels NGT der Gehalt antioxidativer Verbindungen in Chlorella-Algen gesteigert werden und die Algenbiomasse zudem als eiweißreiches und nachhaltiges Futtermittel verwendet werden kann. Der Projektleiter Dennis Eriksson betont: „Wenn Europa das Potenzial der Genomeditierung in der gesamten Bioökonomie voll ausschöpfen will, muss es gleichzeitig zweckmäßige Rechtsvorschriften für andere Organismen, einschließlich Mikroalgen, geben.“
Moderne Pflanzenzüchtung mithilfe Neuer Genomischer Techniken (NGT) könnte die Bioökonomie und Kreislaufwirtschaft künftig stärken. Durch resistentere und ressourceneffizientere Pflanzen lassen sich Pflanzenschutzmittel, Energie und Rohstoffe einsparen, wie das Beispiel von GeneBEcon zeigt. Gleichzeitig eröffnen optimierte Mikroalgen neue Möglichkeiten für nachhaltige Futtermittel, biobasierte Produkte und die Nutzung von Reststoffen in geschlossenen Stoffkreisläufen. Damit könnten NGT einen wichtigen Beitrag zu einer klimafreundlichen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft leisten. Voraussetzung dafür sind jedoch geeignete gesetzliche Rahmenbedingungen, die Innovationen auch außerhalb klassischer Nutzpflanzen ermöglichen.
Autor: Dr. David Spencer